Die neue Richtlinie der EU für mehr Cybersicherheit. Wer ist betroffen? Was ist jetzt zu tun? Die wichtigsten Antworten.
NIS2 steht für Network and Information Security Directive 2. Die EU-Richtlinie hat das Ziel, die Cybersicherheit in der Europäischen Union zu stärken. Sie erweitert den Anwendungsbereich der vorherigen NIS-Richtlinie und betrifft kritische Infrastrukturen (wie beispielsweise Energie- und Verkehrssysteme) ebenso wie wichtige digitale Dienstleister. Betroffene Organisationen müssen strenge Sicherheitsmaßnahmen umsetzen und werden zu Risikobewertungen verpflichtet.
Welche Neuerungen kommen auf Sie zu? Ab wann gelten die Änderungen? Was müssen Sie jetzt tun, um vorbereitet zu sein? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen zur NIS-2-Richtlinie.
Die NIS2-Richtlinie ist seit 16. Januar 2023 in Kraft und löst die bisher geltende Richtlinie ab.
Bei NIS2 handelt es sich um eine Richtlinie, keine Verordnung. Bevor NIS2 Auswirkungen auf Unternehmen entfalten kann, muss sie von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Dafür haben sie Zeit bis zum 17. Oktober 2024.
In Deutschland liegt mit dem NIS2UmsuCG der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie vor.
Unternehmen sollten NIS2 jetzt angehen. Denn: Die Einführung von Sicherheitsmaßnahmen braucht Zeit. Je näher die Frist rückt, desto knapper werden die Ressourcen der Berater sein.
Wer vorausschauend handelt, handelt jetzt.
"Cybersecurity und Penetrationtests werden wichtiger, aber auch viele technische und organisatorische Maßnahmen, die wir aus dem Datenschutz kennen."
Eberhard Häcker
Berater für Datenschutz und Cybersicherheit
Unternehmen müssen selbst klären, ob die NIS2-Richtlinie für sie gilt.
Wenn Ihre Organisation in einen der 18 Sektoren fällt und mindestens 50 Mitarbeitende oder mindestens 10 Mio. Euro Umsatz hat (bzw. eine Jahresbilanzsumme von mindestens 10 Mio. Euro), müssen Sie die NIS-2-Richtlinie erfüllen.
Dazu gibt es einige Sonderfälle, für die NIS2 ebenfalls gilt.
Sie galten auch bisher schon als KRITIS-Unternehmen? Dann sind Sie von NIS2 betroffen.
Sie haben mindestens 50 Mitarbeitende
oder mindestens 10 Mio. Euro Umsatz
oder eine Jahresbilanzsumme von mindestens 10 Mio. Euro.
Die NIS-2-Richtlinie unterscheidet zwischen "Besonders wichtigen Einrichtungen" und "Wichtigen Einrichtungen".
Was ist der Unterschied? "Wichtigen Einrichtungen" drohen geringere Geldstrafen, die Behördenaufsicht erfolgt reaktiv. "Besonders wichtige Einrichtungen" müssen mit empfindlicheren Geldstrafen rechnen. Sie werden proaktiv überwacht.
bis zur NIS-2-Richtlinie
Die NIS2-Richtlinie ersetzt die bisherige NIS-Richtlinie von 2016 und bringt folgende Schlüsseländerungen mit sich.
Die Anzahl betroffener Unternehmen steigt erheblich: Die Zahl der von NIS2 erfassten Sektoren erhöht sich auf 18. Sieben neue "Important Entities" kommen hinzu, die Schwellenwerte werden gesenkt.
Unternehmen sind verpflichtet, das Risiko von Cyberangriffen entlang ihrer Lieferkette zu bewerten.
Unternehmen sind nun zur Implementierung eines Cyberrisikomanagements verpflichtet.
Unternehmen müssen Schulungen für ihre Mitarbeiter zur Cybersicherheit durchführen und regelmäßige Audits in diesem Bereich durchführen.
Geschäftsführer haften persönlich für Schäden, die durch die Vernachlässigung ihrer Pflichten im Cyberrisikomanagement entstehen.
Es werden strenge Meldepflichten eingeführt. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) übernimmt die Aufsicht.
Bei Nichteinhaltung der Richtlinie drohen empfindliche Strafen.
EU-Mitgliedsstaaten müssen Computer-Notfallteams einrichten (Computer Security Incident Response Team = CSIRT). In Deutschland übernimmt das voraussichtlich das BSI. Die CSIRTs werden länderübergreifend zusammenarbeiten und an die zentrale koordinierende Cybersecurity-Behörde ENISA (European Union Agency for Cybersecurity) berichten.
Die NIS2-Richtlinie verpflichtet Unternehmen, erhebliche Störungen, Vorfälle und Cyberbedrohungen unverzüglich ihrer nationalen Cyber Security Authority zu melden. In Deutschland ist das das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Hierfür sieht NIS2 drei Stufen vor:
Als Zulieferer betrifft die NIS2-Richtlinie Ihr Unternehmen indirekt. Diese Vorschrift legt für KRITIS-Betreiber sowie besonders bedeutende und wichtige Einrichtungen in den 18 Sektoren fest, dass sie die Cybersicherheit in ihrer Lieferkette in Betracht ziehen müssen. Wenn Sie künftig Aufträge erhalten möchten, sollten Sie sich darauf einstellen, dass Cybersicherheit in Vertragsverhandlungen zukünftig zum Thema wird.
Die ursprüngliche NIS-Richtlinie (Network and Information Systems) wurde als Reaktion auf die wachsenden Bedrohungen für die Netz- und Informationssysteme innerhalb der EU verabschiedet. Sie war die erste EU-weite Gesetzgebung zur Verbesserung der Cybersicherheit und zielte darauf ab, ein hohes gemeinsames Sicherheitsniveau der Netz- und Informationssysteme in der EU zu gewährleisten.
Die NIS2-Richtlinie ist eine überarbeitete und erweiterte Version dieser ursprünglichen Richtlinie. Sie zielt darauf ab, frühere Schwächen zu beheben, den Geltungsbereich auf mehr Sektoren und Unternehmen zu erweitern und stärkere Vorschriften für das Risikomanagement sowie für die Meldung von Cybersicherheitsvorfällen einzuführen.
Um festzustellen, ob Sie aufgrund der Zahl Ihrer Mitarbeitenden unter die NIS-2-Richtlinie fallen, ermitteln Sie die Zahl der Personen, die Ihre Organisation in der Europäischen Union beschäftigt. Dazu zählen auch Teilzeitkräfte, Zeitarbeitskräfte und Saisonpersonal.
Deutschland plant das "Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung" (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – kurz: NIS2UmsuCG). Seit 2023 liegt es als Entwurf vor.
NIS2UmsuCG passt in Deutschland bestehende KRITIS-Gesetze an– vor allem das BSIG (Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik).
Der Gesetzesentwurf enthält im Grunde nichts Überraschendes. Er präzisiert die in der NIS2-Richtlinie festgelegten Bestimmungen und überführt die Vorgaben der Richtlinie konsequent in deutsches Recht.
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