Outsourcing. Aber richtig.
Kaum ein Unternehmen, das nicht von Auftragsverarbeitung betroffen ist. Beispiele gibt es viele – etwa durch den Einsatz eines externen Rechenzentrums, die Nutzung von Cloud-Anwendungen oder Wartungen durch einen IT-Dienstleister. Unsere Wirtschaft lebt von Spezialisierung: Unternehmen tun, was sie am besten können, den Rest lagern sie aus.
Das bringt mit sich, dass auch Tätigkeiten und Abläufe mit personenbezogenen Daten immer häufiger von Dienstleistern ausgeführt werden. Verarbeitet ein Auftragnehmer weisungsgebunden personenbezogene Daten im Auftrag, liegt im datenschutzrechtlichen Sinn Auftragsverarbeitung vor. Damit gehen besondere Maßnahmen und Pflichten einher, die es zu beachten gilt.
"Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet."
Art. 28 DSGVO, Abs. 1
Auftragnehmer und Auftraggeber treffen verschiedene Pflichten. Als Auftraggeber etwa müssen Sie Dienstleister auswählen, die in der Lage sind, die Auftragsverarbeitung in der erforderlichen Qualität und datenschutzkonform durchzuführen. Sie müssen sicherstellen, dass die Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umgesetzt werden. Das erfordert beispielsweise geeignete technische und organisatorische Maßnahmen beim Auftragsverarbeiter, welche die datenschutztechnisch sichere Verarbeitung gewährleisten. Auch als Auftragsverarbeiter treffen Sie bestimmte Pflichten, beispielsweise das Führen eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten.
Verarbeitung im Auftrag wird vertraglich geregelt. Der Vertrag enthält zum Beispiel, welche Daten im Auftrag verarbeitet werden sollen und welcher Zweck damit verfolgt wird, aber auch, welcher Vertragspartner welche Rechte und Pflichten hat. Den genauen Inhalt sollten darum beide Parteien vor dem Abschluss genau prüfen. Frei verfügbare Vertragsmuster helfen nur bedingt weiter, da sie oft zu umfangreich sind und nicht der konkreten Situation und dem Bedarf des Unternehmens entsprechen.
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