Datenübermittlung in Drittländer

Daten­übermittlung
in Drittländer

Globaler Datentransfer. Das brandaktuelle Webinar.

Sicherer Datentransfer.
Das Webinar.

Endlich Klarheit bei der internationalen Datenübermittlung! Das Webinar gibt die wichtigsten Antworten und zeigt, wie sich Datentransfer nach der neuesten Rechtslage sicher gestalten lässt.

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Datenexport und Schrems II


Nahezu alle Unternehmen exportieren Daten in Drittländer, auch und vor allem die USA. Auch wenn vielen der Umfang dieser Datenübermittlungen nicht bewusst ist und sie denken, das Thema beträfe sie nur in eher geringem Umfang.

Alleine dann, wenn auf dem Smartphone eine geschäftlich genutzte App verwendet wird, die in den USA administriert und gewartet wird, ist ein Datenexport dorthin bzw. ein Zugriff von dort nicht zu vermeiden. Ganz abgesehen von jeder Office-Software wie Word, Excel und zahlreichen anderen Anwendungen.

Mit dem Urteil zu „Schrems II“ hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) vorletztes Jahr ein nicht zu überhörendes Signal gesendet. Durch die unterschiedlichen Rechte von US-Amerikanern und EU-Bürgern, so der EuGH, können personenbezogene Daten in den USA derzeit gar nicht rechtskonform verarbeitet werden, es sei denn, es werden rechtliche Voraussetzungen geschaffen, die einigermaßen in der Lage sind, dies auszugleichen.

Wege zum sicheren Datentransfer

Welche Wege gibt es für sicheren Datentransfer? Infrage kommen hierfür insbesondere Binding Corporate Rules (BCR), also verbindliche Regeln für Unternehmensgruppen untereinander, oder eben die neuen Standardvertragsklauseln (SCC – Standard Contractual Clauses). Besonders die neuen SCC sind interessant, hatten bisher aber den Nachteil, dass sie noch aus der Zeit vor der DSGVO stammten.

Im Sommer 2021 wurden die neuen Standardvertragsklauseln der EU-Kommission endlich veröffentlicht. Und sie haben eine Übergangsfrist bis zum 27.12.2022. jetzt heißt es Wissen aktualisieren, prüfen und bei Bedarf rasch handeln.

Immer wieder kündigten deutsche Aufsichtsbehörden für den Datenschutz an, dass sie zuerst in Stichproben, später flächendeckend, überprüfen möchten, ob deutsche Unternehmen sich an diese Regeln halten. Das ist schon Grund genug, rasch zu reagieren. Hinzu kommt, dass am vergangenen Jahr (4 Juni 2021) die EU-Kommission die neuen Standardvertragsklauseln veröffentlicht hat. Die Standardvertragsklauseln werden von der EU-Kommission verbindlich vorgegeben. Für diese sind eine Übergangszeit von 18 Monaten vorgesehen, danach sind sie rechtsverbindlich. Die 18 Monate sind jetzt fast vergangen, auch deswegen ist jetzt eine zeitnahe Reaktion erforderlich. Schließlich müssen Vertragspartner möglicherweise dazu gebracht werden, neue vertragliche Bedingungen anzunehmen oder ihrerseits Vorschläge dafür zu unterbreiten.

Inhalte des Webinars

Folgende Inhalte behandelt das Webinar:


  • EU-Länder, Länder mit Angemessenheitsbeschluss, Drittländer
  • das sagt die DSGVO
  • Datenübermittlung – was ist das (Übermittlung, Wartungszugriff, Datenweiterleitung bei Überlauf im Rechenzentrum usw.)
  • Sonderfall verschlüsselte Daten ohne legalen Schlüsselzugriff durch den Dienstleister
  •  Rechtsinstrumente: geeignete Garantien, insbesondere Standardvertragsklauseln (SCC), verbindliche Unternehmensregeln (BCR), Ausnahmen für bestimmte Fälle
  • Bedeutung der bisherigen und jetzt veröffentlichten SCC
  • Der Aufbau der SCC für Verantwortliche aus der EU mit Auftrag für Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in Drittland
  • Praxisbeispiel
  • Das ist jetzt zu tun – Übergangsfrist von 18 Monaten läuft aus
  • Zusammenstellung aller Datenübermittlungen und Wartungszugriffe
  • Trennung nach innerhalb der EU – eigene SCC
  • Trennung nach EU – Land mit Angemessenheitsbeschluss
  • Trennung nach EU – Auftrag in Drittland USA
  • Trennung nach EU – Auftrag in Drittland – außerhalb der USA
  • Vertragsprüfung – wo genügen aktuelle Verträge möglicherweise schon
  • Vertragsprüfung – wo kommt der Hersteller von sich aus auf uns zu
  • Microsoft hat im September 2022 reagiert – reicht das?
  • Vertragsprüfung – wo muss der Verantwortliche selbst aktiv werden
  • Vertragsprüfung – was tun, wenn der Dienstleister nicht reagiert oder die Klauseln nicht akzeptiert
  • Datenschutz hat in den USA enorm an Fahrt aufgenommen – ein Bundesdatenschutzgesetz ist dort in Vorbereitung, aber derzeit kein Angemessenheitsbeschluss in Sicht
  • Ausblick auf mögliche künftige Abkommen mit den USA und weiteren Drittländern wie UK
  • ... und wie bei allen unseren Webinaren: eine Menge praktische Beispiele und Tipps für den Alltag!


Zielgruppe


Das Webinar ist ideal geeignet für betriebliche wie externe Datenschutzbeauftragte, Informationssicherheitsbeauftragte, Datenschutzkoordinatorinnen & Datenschutzkoordinatoren ebenso wie für Verantwortliche und Datenschutz-Interessierte aus der Geschäftsführung und den Bereichen Personal, IT, Legal/Recht, Facility Management/Hausmeister/Haustechnik, Controlling, Vertrieb, Finance/Buchführung und Betriebsrat.

Termine, Zeiten, Ort und Preise


Termine

Donnerstag, 3. November 2022 von 09:30 bis 12:00 Uhr

Weitere Termine auf Anfrage. Gleich Kontakt aufnehmen!


Teilnahme

Das Webinar findet online via Videokonferenz-Tool statt.

Nach der Anmeldung erhalten Teilnehmende die Einladung und Zugangsdaten.


 
Investition
Die Webinar-Gebühr beträgt 149,- Euro zzgl. MwSt.

Für unsere Kund·innen: Die Webinar-Gebühr kann mit dem Kundenkontingent verrechnet werden.


Speaker
Eberhard Häcker, Referent und externer Datenschutzbeauftragter (IHK) mit jahrelanger Erfahrung, Auditor und Fachautor.


Besonderheit
Langjährige Praxiserfahrung und viele anschauliche Beispiele, die die Inhalte greifbar und verständlich machen.


Unser Spar-Angebot
Bei Teilnahme von mehreren Personen eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe am gleichen Seminar zahlt der 1. Teilnehmer voll, der 2. Teilnehmer erhält 10 % Rabatt, der 3. Teilnehmer erhält 25 % Rabatt auf den Seminarpreis.

Weitere teilnehmende Personen darüber hinaus dürfen kostenfrei teilnehmen!



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Datenübermittlung in Drittländer


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