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Wer schon einmal ein Ersuchen um Auskunft nach DSGVO erhalten hat, kennt den
Aufwand, dieser Anfrage sachgerecht nachzukommen. Es hilft aber nichts – der Datenschutz gibt das
Recht auf Auskunft jedem, dessen persönliche Daten verarbeitet werden. Im Fall einer Anfrage müssen Unternehmen zusammentragen,
welche personenbezogenen Daten der Anfragenden sie verarbeiten.
Je nachdem, um welche Betroffenenkategorie es sich handelt, kann das recht aufwendig sein. Allein bei der Kategorie „im Betrieb beschäftigte Personen“ kann es sein, dass die Daten an unterschiedlichen Stellen in unterschiedlichen Zusammenhängen verarbeitet werden.
Da gibt es zum einen die Daten, die für die Verarbeitung des
Beschäftigungsverhältnisses direkt und zwingend erforderlich sind. Darunter fallen Daten der
Personalakte, zur
Lohn- und Gehaltsabrechnung, zu
Arbeitsunfähigkeit
usw.
Daneben können in erheblichem Umfang Daten anfallen, die „nur“ in irgendeiner Weise
mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängen. Wenn beispielsweise die um Auskunft bittende Kollegin
Poolfahrzeuge
des Unternehmens nutzt, müssen auch die Daten zusammengesucht werden, die bei der Nutzung der Fahrzeuge anfallen. Oder wenn der nach Auskunft fragende Kollege in der
Betriebssportgruppe
ist, möglicherweise noch unterschiedliche Sportarten ausübt und dafür Daten verarbeitet werden, müssen Sie auch darüber Auskunft erteilen.
Nicht zu vergessen sind Daten, die Verantwortliche gar nicht selbst verarbeiten – beispielsweise, wenn der betroffene Kollege einmal ein
Gespräch mit dem Betriebsrat
geführt hat. Dann muss der Verantwortliche Auskunft geben zu Verarbeitungsvorgängen, auf die er nach deutschem Recht
keinen eigenen Zugriff
hat.
E-Mails sind übrigens ein Sonderfall. Hier hat die Rechtsprechung mittlerweile festgestellt, dass
Mails im Postfach der anfragenden Mitarbeiterin
nicht in der Datenauskunft aufgeführt werden müssen – die Mails kennt die Mitarbeiterin ja schon.
Achten Sie in jedem Fall darauf, bei der Beauskunftung
keine Rechte Dritter zu beeinträchtigen. Das hat möglicherweise zur Folge, dass Sie fleißig
schwärzen
müssen.
Die Auskunftsanfrage, sie hat ihre Tücken. Das gilt bei den eigenen Beschäftigten ebenso wie bei
Anfragen von Kunden, Lieferanten, Webseitenbesuchern und wer Ihnen sonst noch so einfällt.
Mitunter macht eine Bitte um Auskunft sehr aufwendige Nachforschungen und umfassende Prozessanalysen nötig. Manchmal erreichen Betriebe
Anfragen von Betroffenen, die wenig Kontakt mit dem Unternehmen hatten, sich vielleicht nur mal ein Angebot haben erstellen lassen. Solche Anfragen sind nicht selten
mit der Bitte verbunden, eine
Löschung der Daten gemäß Artikel 17 der DSGVO durchzuführen.
Liegt es da nicht nahe,
gleich zu löschen und zu antworten, dass
die Daten nicht mehr vorhanden sind – weil
bereits gelöscht?
Auf den ersten Blick plausibel und verlockend – aber leider nicht rechtens.
Der europäische Datenschutzausschuss hat hier eine klare Linie: Der Verantwortliche muss diejenigen
Daten beauskunften, die er
zum Zeitpunkt des Zugangs des Auskunftsbegehrens besitzt (EDSA-Leitlinien 01/2022, Stand 18.01.2022, Rn. 37-39). Denn: Zum einen steht nicht fest, ob nicht in irgendeinem anderen Prozess Daten der Anfragerin liegen, Sie also versehentlich
nur einen Teil ihrer Daten löschen. Und zum anderen müssen Sie
Auskünfte wahrheitsgemäß erteilen.
Das Risiko? Anfragende könnten wegen falscher Auskunft
Schadenersatz
von Ihnen verlangen. Und: die Datenschutz-Aufsichtsbehörde sieht in der falschen Beauskunftung einen Verstoß gegen Betroffenenrechte, die sie mit einer
Geldbuße
ahnden kann. Laut DSGVO mit bis zu 20 Million € pro Fall oder 4 % des weltweit erzielten Jahreseinkommens des Vorjahres der gesamten Unternehmensgruppe. Ein nicht zu unterschätzendes Risiko.
Geschäftsprozesse sollten also so transparent sein, dass Sie schnell ermitteln können, wo welche Personendaten verarbeitet werden. Im Falle des Antrags auf Auskunft können Sie so relativ schnell diese Daten zusammentragen.
Wir von
Team
Datenschutz empfehlen immer wieder, ein
gut strukturiertes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Darin sehen Sie im Idealfall
auf einen Blick die Verarbeitungsprozesse und die jeweiligen Personenkategorien, also Daten Beschäftigter, Kundendaten, Lieferantendaten, Daten von Besuchern der Website usw.
Im Falle einer Auskunftsanfrage können Sie die jeweiligen Kategorien wie eine
Checkliste
abarbeiten. Wenn das Verzeichnis sauber geführt ist, können Sie davon ausgehen,
alle betroffenen Daten zuverlässig ausfindig zu machen.
Die eigentlich clevere Idee, eine
Betroffenenanfrage mit dem Auftrag zum Löschen gemeinsam zu bearbeiten, führt also leider zum falschen Ergebnis. Da der Anfrager ja sowieso möchte, dass die Daten gelöscht werden, und man das der Einfachheit halber einfach vorher macht, greift zu kurz. Alle
Betroffenenrechte
sind
umfassend und korrekt zu erfüllen.
Das ist die Kernfrage: Ist sichergestellt, dass alle
Betroffenenanfragen ernst genommen werden und
sachgerecht und professionell beantwortet
werden?
Bei Datenschutz-Fragen Team Datenschutz fragen.
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