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Wenn Sie
Datenschutz strukturiert so umsetzen wollen, wie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) das fordert, müssen Sie wissen,
in welchen Prozessen Ihr Betrieb
personenbezogene Daten verarbeitet. Aus diesem Grund fordert die DSGVO in Artikel 30, dass Verantwortliche ein
Verzeichnis der betroffenen Verarbeitungstätigkeiten
führen.
Um die Vorgaben des Artikels 30 erfolgreich umzusetzen, sollten Sie eine verbindliche Anleitung verfassen, wie das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erstellt und gepflegt werden soll. Unsere Beobachtung aus dem Beratungsalltag: Erstaunlich wenige Verantwortliche haben eine solche verbindliche Anleitung.
Wenn Sie keine solche Anweisung haben, bedeutet das in der Regel, dass Sie zweierlei nicht sicherstellen können: zum einen, dass alle Verarbeitungstätigkeiten mit personenbezogenen Daten überhaupt erfasst sind. Zum anderen, dass das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten vollständig und aktuell ist. Es fehlt also eine wesentliche Grundlage, die Anforderungen der DSGVO strukturiert umzusetzen.
Faktisch ist das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten Voraussetzung für die Umsetzung der DSGVO. Wenn Datenschutzbeauftragte und Mitglieder des Datenschutzteams nicht wissen, in welchen Prozessen welche Daten wie verarbeitet werden, können Verantwortliche die Forderungen der DSGVO schlichtweg nicht oder nicht vollständig umsetzen.
Die
niedersächsische Aufsichtsbehörde für den Datenschutz hat vor wenigen Monaten ihren Bericht für das Jahr 2021 veröffentlicht. Darin berichtet sie von
Überprüfungen, die sie in 30 niedersächsischen Kliniken vorgenommen hat. Die Behörde wollte unter anderem wissen,
wo die Kliniken beim Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten stehen.
Für Insider war das Ergebnis nicht überraschend. Das kleinste Verzeichnis enthielt
17 Verarbeitungstätigkeiten, das größte
mehr als 800. Natürlich gab es einen
Zusammenhang
zwischen der
Größe der Klinik und der durchschnittlichen
Zahl erfasster Verarbeitungstätigkeiten. Die Bandbreite ist allerdings so groß, dass die niedersächsische Aufsichtsbehörde für
dieses Jahr weitere Untersuchungen in diesem Bereich angekündigt hat.
Wird das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
nicht oder nicht vollständig geführt und kann
auf Anfrage der Aufsichtsbehörde nicht vorgelegt werden, liegt ein Datenschutzverstoß vor. Im schlimmsten Fall kann das zu einer
Geldbuße
führen. Hier gilt der „kleinere“ Bußgeldrahmen
bis 10 Millionen Euro oder, bei verbundenen Unternehmen,
bis 2 Prozent des Vorjahresumsatzes.
Allerdings: Da ein
funktionierendes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten die
absolute Grundlage für jede weitere Arbeit im Datenschutz ist, kommen in aller Regel
ganz automatisch weitere Verstöße gegen die DSGVO hinzu. Das Risiko, in
Konflikt mit der Aufsichtsbehörde zu geraten, ist also nicht von der Hand zu weisen.
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Funktionierender Datenschutz ist darauf
angewiesen, dass
Geschäftsprozesse hinreichend beschrieben sind. Dafür sind die Forderungen aus
Artikel 30 nicht ausreichend. Tatsächlich hat die DSGVO an anderer Stelle
weitere Forderungen für eine
saubere Datenverarbeitung in den Geschäftsprozessen, die Artikel 30 unerwähnt lässt. Dazu gehört beispielsweise die
Prüfung, ob im Prozess eine
Datenschutzfolgenabschätzung
vorzunehmen ist. Wo wird diese Prüfung dokumentiert, wenn nicht im Zusammenhang mit den Verarbeitungstätigkeiten? Eben. Es ist also ratsam,
an einer Stelle zusammenzutragen, welche Personendaten in welchem Prozess wie verarbeitet werden und wie dabei die
Anforderungen der DSGVO erfüllt werden können.
Wenn
Datenschutzbeauftragte
ihre
Arbeit richtig machen wollen, muss sichergestellt sein, dass die
Prozessverantwortlichen
zusammen mit den Mitgliedern des
Datenschutzteams
die
Geschäftsprozesse einheitlich beschreiben. Datenschutzbeauftragte haben zu
überprüfen, ob die Umsetzung den Anforderungen des Artikel 30 DSGVO genügt.
Vergessen Sie aber nicht:
Datenschutzbeauftragte
sollten die
Beschreibungen der Verarbeitungstätigkeiten nicht selbst vornehmen. Sie haben nämlich laut DSGVO (genauer beschreibt es Artikel 39) eine
Überwachungsaufgabe
und würden sich damit
selbst kontrollieren. Dies schließt die DSGVO jedoch in den Artikeln 36 und 37 aus.
Datenschutzbeauftragte
sollten beim Verantwortlichen also
darauf hinwirken, dass die Beschreibungen der Verarbeitungstätigkeiten vollständig, aktuell und so klar sind, dass die
Verarbeitungen in den Prozessen verstanden werden können. Zumindest so weit, dass die
Anforderungen der DSGVO strukturiert und ohne Beanstandungen umgesetzt werden können, beispielsweise im Zusammenhang mit
Betroffenenrechten. Das
Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
ist sodann
von Datenschutzbeauftragten zu prüfen.
1. Verfassen Sie eine verbindliche Anweisung zur Erstellung der Beschreibungen von Verarbeitungstätigkeiten
2. Stellen Sie sicher, dass
alle Prozessverantwortlichen diese verbindliche Anweisung
kennen und anwenden
3. Sorgen Sie systematisch dafür, dass
alle Verarbeitungstätigkeiten erfasst
und gemäß den Anforderungen der DSGVO im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
dokumentiert
werden.
4. Falls sich
Prozessverantwortliche
und in den Prozessen tätige Personen
nicht sicher sind, welche Infos alle
in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten eingebunden werden sollen, sollten sie
Datenschutzbeauftragte fragen und hinzuziehen. Diese dürfen zwar nicht operativ tätig werden, können aber
beantworten, welche Inhalte
das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten haben muss und
in welcher Form dies zu dokumentieren ist.
5. Prüfen Sie regelmäßig, ob das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
vollständig
ist.
6.
Prüfen Sie regelmäßig, ob das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
aktuell
ist.
7. Stellen Sie sicher, dass
Änderungen, seien sie
technischer
Natur oder
rechtlich
bedingt, zu einer
Aktualisierung
der dokumentierten Verarbeitungstätigkeiten führen.
8. Sorgen Sie dafür, dass
Änderungen in den Geschäftsprozessen ebenfalls Niederschlag im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten finden.
9. Stellen Sie sicher, dass
neue Verarbeitungstätigkeiten auch zu einer
Überprüfung
und gegebenenfalls
Ergänzung
der
Datenschutzinformationen
(„Informationspflicht“) führen.
10. Vergewissern Sie sich, dass das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeit in einer Art und Weise geführt wird, die es erlaubt, es
der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz in geeigneter Weise zur
Einsicht zu geben.
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