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Wir arbeiten immer häufiger mobil. Immer weniger wird an einem festen Arbeitsplatz gearbeitet – und damit immer weniger an einem Arbeitsplatz, an dem möglichst niemand Unbefugtes Bildschirminhalte mitlesen kann. Gerade beim mobilen Arbeiten passiert es immer wieder, dass andere sehen können, was auf dem Bildschirm steht.
Es gibt Situationen, in denen man das gar nicht merkt. Wer etwa im Zug sitzt und arbeitet, bekommt oft gar nicht mit, wenn zwischen den Sitzen jemand auf den Bildschirm sieht. Gleiches gilt am Flughafen: Wer am Terminal auf den Abflug seines Fliegers wartet und arbeitet, merkt oft nicht, wenn ihm jemand über die Schulter sieht.
Das Problem besteht nicht nur unterwegs. Auch beim Arbeiten in der Wohnung kommt es immer wieder vor, dass unbefugte Dritte den Inhalt des Monitors mitlesen. Dabei würde oft schon genügen, wenn jemand aus einem Winkel von etwa 30 Grad nicht mehr sehen kann, was auf dem Bildschirm steht. Ein Winkel von 30 Grad, das entspricht den Schnittkanten eines klassischen Kuchenstücks.
Moderne Bildschirmtechnik ermöglicht das auf Knopfdruck. So gibt es heute Notebooks, bei denen sich von Seiten der Software der Bildschirm so einstellen lässt, dass genau diese Wirkung eintritt. Von der Seite kann so niemand mehr etwas auf dem Bildschirm erkennen. Möchte man, dass Kollegen oder Geschäftspartner mit auf dem Bildschirm sehen, schaltet man die Funktion einfach aus.
Bei älteren Notebooks ist das oft nicht möglich. Hier hilft eine Blickschutzfolie. Diese wird mittels Klemmhaltern über dem Bildschirm befestigt oder einfach aufgeklebt. Damit tritt derselbe Effekt ein wie bei modernen Geräten mit entsprechender Software: Bei einem seitlichen Einblickwinkel von mehr als etwa 30 Grad wirkt der Bildschirm schwarz und der Inhalt ist nicht mehr zu erkennen.
Geradezu unverzichtbar ist das, wenn beispielsweise in einer Klinik der Empfangsbereich auf einer Station über Eck angelegt ist. Da können Bildschirme stehen, wie sie wollen, ohne zusätzlichen Schutz ist von der Seite immer ein Einblick in Patientendaten möglich.
Wichtig ist in jedem Fall, Blickschutzfolien richtig auszuwählen und anzubringen. Außerdem müssen die Beschäftigten lernen, wie sie den Blickwinkel des Bildschirms richtig einstellen. Sonst erscheint unter Umständen das Bild im Randbereich der Folie dunkler, was aus Sicht der Arbeitssicherheit kontraproduktiv wäre.
Was man im Alltag gelegentlich beobachtet, ist der Fall, dass aus Kostengründen eine nicht angepasste Blickschutzfolie in Verwendung ist. Niemand bemerkt, dass die Folie zu groß ist, diese wird auf den Bildschirmrand geklebt. Folge: Zwischen Folie und Bildschirm liegen etwa drei Millimeter Abstand, das Bild ist aus jedem Winkel unscharf. Dass diese Sichtschutzfolie von der Kollegin schnell wieder entfernt wurde, ist mehr als verständlich.
Aus Sicht des Datenschutzes kann die unbefugte Einsicht eines Bildschirms einen Schutzverstoß darstellen. Je nachdem, welche Inhalte dabei einsehbar sind, handelt es sich dabei um eine Datenschutzverletzung. Diese kann bei entsprechendem Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen sogar meldepflichtig sein.
Aus Sicht der Informationssicherheit ist es ebenfalls eine Schutzverletzung, wenn unbefugte Personen Bildschirminhalte einsehen können. Abhängig davon, woran Beobachtete gerade arbeiten, kann der unbefugte Einblick weitreichende Folgen mit sich bringen.
Ohne eine Blickschutzfolie oder die entsprechende Technik am Bildschirm müssen Beschäftigte in bestimmten Situationen die Arbeit beenden oder zumindest Themen bearbeiten, bei denen es nicht zu Schutzverletzungen kommen kann. Allerdings: Auch mit Blickschutzfolie lässt sich nicht immer ausschließen, dass unbefugte Personen zusehen. Das gilt etwa im Zug, wenn jemand hinter einem sitzt, der zwischen den Sitzen durchsieht. Mein persönlicher Tipp: Ich behelfe mir immer damit, schon bei der Platzreservierung darauf zu achten, dass sich hinter meinen Sitz eine Wand befindet.
Unberechtigt einsehbare Bildschirme können neben Verletzungen beim Datenschutz und der Informationssicherheit dazu führen, dass Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden. Neben weitreichenden Folgeschäden für das Unternehmen kann das, je nach Vertragslage, außerdem zu Konventionalstrafen führen.
Gemäß Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind Verantwortliche verpflichtet, die Vertraulichkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Dauer sicherzustellen. Das gilt auch für das mobile Arbeiten. Ausdrücklich wird im Absatz 2 dieses Artikels darauf verwiesen, dass insbesondere die Risiken einer unbefugten Offenlegung von personenbezogenen Daten zu berücksichtigen sind. Das ist genau die Situation, die beim unbefugten Einblick auf Bildschirme eintritt.
Was sind geeignete Vorkehrungen? Da sind zum einen technische Maßnahmen wie die Anschaffung von Notebooks mit der entsprechenden Bildschirmtechnik oder das Anbringen von Sichtschutzfolien. Es können aber auch wirksame organisatorische Maßnahmen sein, die etwa darin bestehen, in Situationen mit möglichen Einblicken durch Fremde die Arbeit zu unterbrechen. Ebenso möglich ist es, sich vor Beginn der Arbeit einen entsprechenden Platz zu suchen, an dem eine unbefugte Bildschirmeinsicht drastisch erschwert oder unmöglich ist.
Wichtige Voraussetzung ist in jedem Fall, dass sich mobil arbeitende Beschäftigte dieser Risiken bewusst sind. Unternehmen sollten ihre Beschäftigten in dieser Hinsicht angemessen schulen und auf Gefahren und mögliche Folgen hinweisen.
Und die Kernfrage: Sind alle Beschäftigten mit Bildschirmen, wo ein seitlicher Einblick nicht ausgeschlossen werden kann, mit moderner Bildschirmtechnik oder Sichtschutzfolien ausgestattet oder angemessen darüber aufgeklärt, wie sie unbefugte Bildschirmeinsicht vermeiden können?
Wir wünschen gelungenen Schutz vor unbefugten Einblicken!
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