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Ein Bereich, wo die Verarbeitung personenbezogener Daten oft übersehen wird: Industrieanlagen. Dabei fallen auch dort so gut wie immer Personendaten an – mit bedenkenswerten Folgen. Was droht aus Sicht des Datenschutzes und wie können Sie gegensteuern? Hintergründe und 10 praktische Handlungstipps.
Datenschutzbeauftragte
begreifen sich selten als zuständig für
Produktionsanlagen und deren Wartung. Was soll es dort schon an personenbezogenen Daten geben? Betriebstechnik ist Betriebstechnik und da gibt es doch keine Personendaten!
Dieser Schluss ist leider etwas vorschnell. Denn es gibt mittlerweile so gut wie keine informationstechnischen Systeme mehr, in denen nicht in irgendeiner Weise personenbeziehbare Daten vorhanden sind. Das gilt auch für die Produktion.
Jemand bedient die Anlage. Und dieser Jemand muss sich an der Anlage anmelden. Und abmelden.
Darüber hinaus wird protokolliert, was während der Arbeitszeit passiert. Und schon haben wir ein
Protokoll, das sich auf
eine Person und deren Arbeit bezieht. Werden mit dieser Person bestimmte
Vorkommnisse in Verbindung gebracht
(während der Schicht von Anton Abele sind fünf Fehler passiert!) haben wir ein Profil. Denn wenn bei Bertram Bebele nur zwei Fehler passiert sind, dann muss Bertram Bebele der Bessere sein, oder? Und plötzlich haben wir nicht nur ein Profil, sondern eine
mögliche Kontrolle von Verhalten und Leistung.
In den wenigsten Fällen wird auf diese Protokolle zugegriffen werden. Das hat aber nichts damit zu tun, dass die dazugehörigen Daten nun mal verarbeitet werden und auf Personen beziehbar sind. Da
Profilen
laut
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besondere Beachtung zukommt, sind wir mittendrin in den Tiefen des Datenschutzes.
„Datenschutzbeauftragte überwachen, ob der Verantwortliche Datenschutzvorgaben angemessen umsetzt.“
Laut Artikel 13 der DSGVO müssen Beschäftigte bei der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten
über diese Verarbeitung informiert werden. Unternehmen sollten prüfen, ob das für ihre Produktionsanlagen umgesetzt wurde. Konkret: Ist die
Datenverarbeitung in der Produktion angemessen in der
Datenschutzinformation berücksichtigt? Wenn nicht, liegt möglicherweise ein Datenschutzverstoß vor.
Bei einem Datenschutz-Verstoß kann die Meldepflicht an die Datenschutz-Aufsichtsbehörde greifen. Das gilt zumindest, wenn die Daten möglicherweise ein Risiko für die Rechte und Freiheiten Betroffener bedeuten können. Das kann unter Umständen schon dann der Fall sein, wenn Fehler an der Maschine den dort arbeitenden Personen zugeordnet werden und damit ein Leistungsvergleich möglich wird. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, ist er einzubinden.
Laut Art. 15 müssen Verantwortliche Betroffenenanfragen vollständig beantworten. Habe Sie sichergestellt, dass im Fall der Anfrage eines Mitarbeiters in der Produktion auch an die Daten in den Produktionsmaschinen gedacht wird? Bleiben Personendaten unberücksichtigt, können Betroffene möglicherweise Schadenersatz geltend machen.
Sorgen Sie dafür, dass Daten der Anlagen gelöscht werden – wenn sie nicht mehr gebraucht werden oder wenn ihre gesetzliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Gebraucht werden sie möglicherweise sehr lange. Ein Beispiel: Ein Auftraggeber komplexer Industriegüter verlangt aus Beweisgründen, dass Details zur Produktion für eine bestimmte Zeit gespeichert werden, um Anforderungen des Qualitätsmanagements zu erfüllen oder in Garantiefällen als Beweis zu dienen. In anderen Fällen muss geprüft werden, wie lange die Daten objektiv erforderlich sind.
In der Praxis sind in einzelnen Fällen sicher weitere Risiken vorhanden. Diese gilt es anhand der konkreten Umstände zu ermitteln und zu dokumentieren.
Datenschutzbeauftragte überwachen, ob der Verantwortliche Datenschutzvorgaben angemessen umsetzt. Hier einige Maßnahmen, die helfen können. Die Ergebnisse sollten Sie in den Datenschutz-Jahresbericht aufnehmen.
Prüfen Sie, ob die Datenverarbeitung an den Produktionsmaschinen im Verarbeitungsverzeichnis erfasst ist. Wenn nein, sollten Sie dies schnell nachholen. Wenn ja: Wann wurde dies das letzte Mal geprüft und aktualisiert?
Produktionsanlagen werden regelmäßig gewartet. Da Anlagen komplex sind, geschieht dies häufig durch den Hersteller oder spezialisierte Dienstleister. Kann dabei ein Zugriff auf die Personendaten nicht ausgeschlossen werden, ist mindestens eine Vertraulichkeitsvereinbarung abzuschließen. Wird ein Wartungsdienst mit der Erstellung von Auswertungen beauftragt, schließen Sie einen Vertrag über Auftragsverarbeitung. Es hilft nichts, hier müssen sich Datenschutzbeauftragte, Produktionsleitung und technisch Verantwortliche eng miteinander abstimmen.
Prüfen Sie, wie lange Daten objektiv gebraucht werden, wie sie zu löschen sind und wie sie bis zu ihrer Löschung sicher aufbewahrt werden. Denn: Wenn Daten lange aufzubewahren sind, dann gilt auch der Grundsatz der Verfügbarkeit laut DSGVO. Dann müssen die Daten unter Anwendung der geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so aufbewahrt werden, dass sie vorhanden und nutzbar sind.
Auch das muss geprüft werden: sind die Schutzmaßnahmen geeignet oder kann jeder die Anlagendaten auslesen? Oft wissen die an den Anlagen arbeitenden Personen, wo sie bestimmte Details nachsehen können. Sie können also grundsätzlich auch Daten von Kollegen einsehen. Haben Sie geeignete Schutzmaßnahmen gegen Datenpannen getroffen? Werden diese Maßnahmen regelmäßig geprüft?
Also, liebe Datenschutzbeauftragte: Sicherheitsschuhe anziehen, Ohrstöpsel (Gehörschutz) einstecken und ab in die Produktion!
Datenschutzverstöße an den Produktionsanlagen vermeiden? Hier einige Tipps und Maßnahmen.
Prüfen Sie, mit welchen Produktionsanlagen oder Steuerungseinrichtungen personenbezogene oder auf Personen beziehbare Daten verarbeitet werden. Legen Sie ein „Inventar“ an.
Prüfen Sie, unter welchen näheren Umständen die Verarbeitung erfolgt.
Prüfen Sie, wer die Verantwortlichen für diese Verarbeitungsprozesse sind und ob sie sich ihrer Verantwortung hinsichtlich des Datenschutzes bewusst sind
Prüfen Sie, ob die Verarbeitungstätigkeit Bestandteil des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten ist. Wenn nicht, nehmen Sie sie dort auf.
Prüfen Sie, ob und wie Wartung durch Dritte erfolgt und wie die vertraglichen Regelungen lauten.
Stellen Sie sicher, dass die personenbezogenen oder auf Personen beziehbaren Daten gelöscht werden, sobald sie für den Prozess nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen mehr greifen.
Prüfen Sie, wie weit gegebenenfalls der Betriebsrat eingebunden ist und ob möglicherweise in einer Betriebsvereinbarung rechtlich verbindliche Regelungen getroffen wurden.
Prüfen, ob die Vorkehrungen zum Schutz der Daten ausreichen oder wie gegebenenfalls nachgebessert werden kann.
Ermitteln Sie, ob die Daten bei Betroffenenanfragen berücksichtigt werden.
Stellen Sie sicher, dass
Datenschutzbeauftragte
von Anfang an in Prozesse der
Datenverarbeitung in Produktionsanlagen eingebunden werden.
Und die Kernfrage: Ist sichergestellt, dass personenbezogene Daten in Industrieanlagen datenschutzkonform verarbeitet werden?
Wir wünschen viel Erfolg dabei, Datenpannen an Produktionsanlagen souverän zu vermeiden.
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