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Arbeiten im Homeoffice findet unter anderen Bedingungen statt als das Arbeiten im Unternehmen. Wohnt die beschäftigte Person allein und sind keine Gäste da, lässt sich die Vertraulichkeit von Telefonaten oder Videokonferenzen selbstverständlich wahren. Das dürfte jedoch nur in den seltensten Fällen so sein. Die meisten Beschäftigten leben mit der Familie, in einer festen Beziehung oder in einer Wohngemeinschaft. Steht in diesen Fällen ein eigener, abschließbarer Raum für die Arbeit zur Verfügung, ist das ein Glücksfall, denn so lässt sich die Vertraulichkeit in aller Regel gut wahren.
Viel zu oft steht jedoch nicht einmal ein eigener Schreibtisch zur Verfügung, sondern es muss dort gearbeitet werden, wo gerade Platz ist. Normalerweise mit Notebook oder Tablet auch kein großes Problem. Schwierig wird es dann, wenn die Mitarbeiterin ein vertrauliches Telefonat oder eine Videokonferenz zu führen hat und dabei unbefugte Personen, also Mitbewohner, mithören können.
Nicht immer steht ein Headset zur Verfügung, mit dem zumindest das Gehörte vertraulich wird. Headset oder nicht – das vom Mitarbeiter Gesagte bleibt für Mitbewohner und Familienmitglieder zu hören.
Sobald personenbezogene Daten oder andere vertrauliche Informationen ausgetauscht werden sollen, muss gewährleistet sein, dass niemand unbefugt mitliest oder mithört. In der Praxis ist es oft schwierig, bei einem eingehenden Telefonat oder der Teilnahme an einer spontanen Videokonferenz sicherzustellen, dass niemand anderes im Raum ist. Das Risiko ist in diesem Fall schlicht und ergreifend eine Schutzverletzung gemäß Art. 4 Ziffer 12 DSGVO, sprich: ein Datenschutzverstoß. Konkret könnte etwa eine unbefugte Offenlegung personenbezogener Daten vorliegen. Bei einer Videokonferenz können Mitbewohnerinnen unter Umständen unbefugt Bilder mit entsprechenden Daten einsehen. Werden Dateien geteilt, die vertrauliche Informationen enthalten, kann ein Risiko bestehen.
Wenn also durch unbefugtes Mithören einer Telefonkonferenz oder durch eine (wenn auch unbeabsichtigte) indirekte Teilnahme an einer Videokonferenz eine unbefugte Offenlegung von Daten erfolgt, liegt im Sinne des Datenschutzes eine Schutzverletzung vor. Gemäß Art. 33 DSGVO müssen Sie jetzt prüfen, ob dies eine Meldepflicht an die Aufsichtsbürde auslöst.
Speziell im Homeoffice ist nicht immer geklärt, wie Mitarbeiter eine solche Schutzverletzung erkennen und damit umgehen. In vielen Fällen ist der Umzug ins Home-Office ohne lange Vorbereitung, also überstürzt, erfolgt. Ursache dafür war die rasante Veränderung der Pandemie-Situation. Mögliche Datenschutzverletzungen hatten nun mal nicht die höchste Priorität.
Es muss geklärt sein, welche Anzeichen auf eine Schutzverletzung hindeuten und wie diese dann weitergemeldet wird. Der Gesetzgeber gibt hierfür nur 72 Stunden Zeit. Zwar läuft die Zeit erst ab dem Erkennen der Schutzverletzung, aber genau darum geht es ja: Die Mitarbeiterin muss erkennen, dass jemand unbefugt an Informationen gelangt ist, und sofort reagieren.
Wird die Meldung versäumt und die Aufsichtsbehörde erfährt auf anderem Weg von dem Verstoß, drohen Restriktionen bis hin zur Geldbuße.
Mehr Datenschutz in Sachen Kommunikation im Homeoffice? Das kann das Unternehmen tun:
Nicht vergessen: Nach der Schutzverletzung müssen Sie sicherstellen, dass sie sich möglichst nicht wiederholt.
Lassen Sie es im Homeoffice gar nicht erst zu Datenschutzverstößen kommen! So beugen Sie vor:
Ohne eindeutige Regelung der Telefon- oder Videokonferenzen im Homeoffice sind Datenschutzvorfälle quasi programmiert, die Gefahr von Schutzverletzungen mitsamt Meldepflicht an die Aufsichtsbehörde ist deutlich höher. Deshalb: Zeit für klare Regeln!
Hier die Kernfrage:
Kann die Vertraulichkeit im Home-Office entsprechend den gesetzlichen Vorgaben datenschutzkonform gewahrt werden?
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